Erklärung zur Leerstandsabgabe

ein Zimmer mit Holzboden und einer großen Glastür

Wie bereits vor allem durch Medien bekannt wurde, ist für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben. Erste Abgabenfälligkeit ist der 30.04.2024

Die Leerstandsabgabe wurde als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet, weshalb der Abgabenpflichtige (Eigentümer einer leerstehenden Wohnung) die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 30. April des Folgejahres selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen an die Abgabenbehörde zu entrichten hat. Natürlich gibt es auch Gründe eines Ausnahmebestandes, aufgrund dessen die Abgabe nicht zu bezahlen ist.

In jedem Fall - Erklärung der Selbstbemessung oder des Ausnahmebestandes - ist nachfolgendes Formular auszufüllen und an die Gemeinde Götzens zu übermitteln:

Erklärung zur Leerstandsabgabe.pdf herunterladen (0.43 MB)

Diese Erklärung finden Sie auch auf unserer Homepage unter Bürgerservice / Formulare / Erklärung zur Leerstandsabgabe oder Sie holen es bei uns im Gemeindeamt, Bürgerservice/1. Stock, in Papierform ab.

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10.04.2024